1. Geben Sie Ihre Abonnementsdaten ein
2. Automatische Unterschrift Ihres Kündigungsschreibens
3. Wir versenden Ihr Kündigungsschreiben
4. Geschafft! Ihr Abonnement ist gekündigt
Möchten Sie Ihre Zeitung und Zeitschriften Mitgliedschaft mit Furttaler kündigen? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Im Rahmen unseres Dienstes kümmern wir uns um die Stornierung, indem wir in Ihrem Namen ein Schreiben mit allen notwendigen Angaben an folgende Adresse senden Furttaler. Dies erfolgt per zuverlässigem Einschreiben. Mit dem Versand des Einschreibens wird die Kündigung wirksam. Sie erhalten alle wichtigen Information über den Versand und Empfang dieses Schreibens. So haben Sie die volle Sicherheit, dass Ihre Zeitung und Zeitschriften Mitgliedschaft gekündigt wurde. Kündigen war noch nie so einfach!
Mit Furttaler Sie haben eine Kündigungsfrist von 1 Monat, was bedeutet, dass Ihre Zeitung und Zeitschriften Mitgliedschaft mit Furttaler nach dem Datum des Eingangs Ihrer Kündigung noch 1 Monat laufen muss.
Ihr Zeitung und Zeitschriften Mitgliedschaft mit Furttaler ist unter Berücksichtigung der vertraglich festgehaltenen Bedingungen kündbar. Sie können die Kündigung jetzt einreichen, damit Sie zum Vertragsablauf wirksam wird.
Furttaler
Adresse:
Furttaler
Werdstrasse 21
8021 Zürich
Switzerland
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Eine kundigung sollte immer schriftlich erfolgen und alle relevanten details wie das datum, den grund und die kundigungsfrist enthalten. Es ist auch empfehlenswert, das gesprach personlich zu fuhren, um dem mitarbeiter die moglichkeit zu geben, fragen zu stellen und sich zu verabschieden.
Eine kundigung hat in der regel schriftlich zu erfolgen. Am besten ist immer noch ein postalisches einschreiben mit unterschrift. Alternativ ist auch ein fax zulassig. Bei geschaftsvertragen im b2b-bereich ist die schriftliche form mit unterschrift die rechtlich korrekte vorgehensweise.
Grundsatzlich kann jeder vertrag im rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen bestimmungen gekundigt werden. In einigen fallen sind dank ausserordentlicher kundigung oder sonderkundigungsrecht auch daruber hinaus moglichkeiten zur kundigung gegeben.